Unsere STERN-EEG und die Neuerungen durch das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG)

Was ändert sich ab 1. Oktober 2026?

Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) löst die bisherigen Regeln für Energiegemeinschaften aus Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) und Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) ab bzw konkretisiert sie. Am 1. Oktober 2026 werden alle bestehenden Energiegemeinschaften, also auch die regionale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft STERN-EEG, automatisch in das neue System der „Gemeinsamen Energienutzung“ überführt. Eine Neugründung ist nicht notwendig. Die wichtigste Botschaft für unsere Miteigentümer: Im Alltag ändert sich durch das neue ElWG zunächst nichts. Die Energiegemeinschaft STERN-EEG bleibt bestehen, die Teilnahme läuft unverändert weiter, neue Mitglieder sind weiterhin willkommen und der eigene Stromliefervertrag beim Reststromlieferanten bzw Reststromabnehmer bleibt – wie bisher – nebenbei aufrecht. Allerdings gelten ab 1. Oktober 2026 neue Rechte und Pflichten, die eine umfassende Prüfung und ggf Adaptierung der bestehenden Verträge bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen nach sich ziehen. Neu eingeführt werden vor allem zusätzliche Transparenz- und Berichtspflichten für die Energiegemeinschaft bzw ihre Teilnehmer. Darüber hinaus ergeben sich für unsere Energiegemeinschaft auch neue Möglichkeiten und Chancen:
  • Ein Organisator kann bestellt werden, um unter anderem die Abwicklung von Energiegemeinschaften (Messdatenverarbeitung (Viertelstundenwerte), energetische Allokation und Preisermittlung je Abrechnungsintervall, Rechnungslegung und Zahlungsabwicklung sowie Kommunikation mit Netzbetreiber und Marktpartnern) zu übernehmen. Diese Rollen dürfen auch Rechtsträger bestehender Energiegemeinschaften für die Mitglieder der Energiegemeinschaft übernehmen.
  • Betriebs- und Verfügungsgewalt: Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, solange der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen der Energiegemeinschaft bzw. des teilnehmenden Netzbenutzers unterliegt.
  • Einbindung von Gemeinschaftsspeicher: Die Speichereinbindung wird entsprechend den Vorgaben der Regulierungsbehörde eControl durch gesonderte technische und organisatorische Regeln (Messkonzepte) geregelt. Die Energiegemeinschaft wird hier gewisse Berichtspflichten treffen. Die Ausgestaltung ist im Detail noch im Verordnungsweg zu definieren und folglich noch offen.
  • Erweiterte Nahebereich: Im Regionalbereich dürfen auch alle ohne Umspannung miteinander verschaltbaren Mittelspannungs-Sammelschienen im Umspannwerk genutzt werden.
  • Mehrfachteilnahme: Eine Anlage kann künftig an bis zu fünf gemeinsamen Energienutzungen gleichzeitig teilnehmen.
  • Erzeugungsanlagen von Gemeinden: Gebietskörperschaften können leichter teilnehmen, müssen jedoch mindestens 10% ihrer erzeugten und eingespeisten Strommenge schutzbedürftigen Haushalten oder karitativen Einrichtungen zur Verfügung stellen.

Was bedeutet das für unsere Mitglieder?

Für Haushaltskund:innen als Mitglieder mit Erzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Engpassleistung über 30 kW sowie alle sonstigen Erzeugungsanlagen von Mitgliedern, welche mit einer netzwirksamen Engpassleistung über 100 kW an der gemeinsamen Energienutzung STERN-EEG eGen teilnehmen, gelten folgende Bestimmungen:
  • Verpflichtende Erstellung von Allgemeiner Lieferbedingungen;
  • Aufklärung über die wesentlichen Vertragsinhalte der gemeinsamen Energienutzung in Form eines leicht verständlichen Informationsblattes, zumal Haushaltskund:innen und/oder Kleinunternehmer:innen beliefert werden;
  • Information der Teilnehmer:innen über beabsichtigte Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen (schriftliche Mitteilung mindestens 1 Monat vor Änderung inkl. Begründung, Datum der Wirksamkeit sowie den Folgen eines Widerspruchs);
  • Erstellung einer transparenten und leicht verständlichen Rechnung;
  • Teilnehmer:innen ist auf Verlangen eine verständliche Erläuterung über das Zustandekommen der Rechnung zur Verfügung zu stellen;
  • Rechnungen müssen kostenfrei und mindestens einmal jährlich ausgestellt werden. Des Weiteren haben Teilnehmer:innen das Recht, sich für eine monatliche Rechnung zu entscheiden. Auf dieses Recht und die damit verbundenen Auswirkungen ist bei Vertragsabschluss hinzuweisen.
Diese Lieferantenverpflichtungen können von einem Organisator übernommen werden.

Woran wir gerade arbeiten

Glücklicherweise werden durch die STERN-EEG wesentliche dieser (neuen) Verpflichtungen (zB Informationsblatt, monatliche Abrechnung, Mindestinhalte der Rechnungsbelege) bereits heute berücksichtigt. Ungeachtet dessen haben wir in Einhaltung der Umsetzungsfrist bis zum 1. Oktober 2026 folgende Schritte gesetzt:
  1. Unsere letztgültigen Statuten und Vereinbarungen wurden auf die Anforderungen des ElWG hin geprüft und bestätigt, dass die abgeschlossenen Vereinbarungen („Energiebezugsvereinbarung“ und „Vereinbarung über Bestand und Nutzung einer Energiegewinnungsanlage“)  unberührt aufrecht bleiben können;
  2. Das erforderliche Informationsblatt und die Allgemeinen Lieferbedingungen wurden auf Basis der gesetzlichen Erfordernisse erstellt und veröffentlicht;
  3. Vom Vorstand wurde entschieden, dass einzelne Mitglieder treffende oben genannte Verpflichtungen durch die zentrale Ausgestaltung einer Organisator-Funktion auf Ebene der STERN-EEG entlastet werden sollen.
Über alle Schritte werden wir laufend in dieser Rubrik und bei unseren Treffen informieren.